Vertragsbedingungen

Für alle Lieferungen gelten die „Einheitsbedingungen der Deutschen Textilindustrie in der Fassung vom 01.01.2020“ unter dieser Adresse: https://www.moeve.de/publicdoc/AGB_EDT.pdf, allerdings mit den folgenden Einschränkungen bzw. Abänderungen:

I.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Liefervertrag ist – unabhängig von der Höhe des Streit- oder Geschäftswertes – das Landgericht Görlitz.

 II.
Wurden abweichende Liefer- bzw. Zahlungsbedingungen zwischen den Vertragsparteien vereinbart, gelten diese vor denen der Einheitsbedingungen.

III.
Ergänzend zu den Regelungen in §5 und §6 der Einheitsbedingungen gilt: Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt den Liefergegenstand unverschuldet nicht erhält. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er deshalb zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Auch dem Käufer steht infolge der Information des Verkäufers ein Rücktrittsrecht zu. Der Verkäufer wird dem Käufer im Falle des Rücktritts – gleich von wem – die Gegenleistung unverzüglich erstatten.

IV.
Der Lieferer ist berechtigt, statt Baumwolle andere Rohstoffe zu verwenden, wenn dadurch Verwendbarkeit und Aussehen des Liefergegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

V.
Bei Ausschussware, die entsprechend durch Frottana gekennzeichnet worden ist, gelten nicht die Anforderungen an eine Sollbeschaffenheit für eine reguläre Verkaufsware. In diesen Fällen wird die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen, soweit die Parteien keine gesonderte Vereinbarung über bestimmte einzuhaltende Parameter abgeschlossen haben.

VI.
Für Fehler, die durch unsachgemäßen Gebrauch und durch unsachgemäße Reinigung des Liefergegenstandes entstehen, wird jegliche Haftung ausgeschlossen.

VII.
Wird ein rechtzeitig gerügter Sachmangel durch den Lieferer – nach Prüfung in seinem Zentrallabor – nicht anerkannt, so entscheidet über sein Vorliegen verbindlich das Hohensteiner Institut oder ein ähnliches vom Lieferer bestimmtes Institut bzw. eine unabhängige Prüfstelle.

VIII.
Bei versteckten Mängeln gilt der Liefergegenstand als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von 4 Wochen nach dem Empfang gerügt werden. In diesem Zusammenhang dem Besteller entstehende Auslagen und Kosten – Porto ausgenommen – werden nicht ersetzt. Im Übrigen gilt § 377 HGB.

IX.
Mängelrügen oder sonstige Beanstandungen dürfen gegenüber Handelsvertretern, Handlungsreisenden von Frottana oder sonstigen Dritten nicht erfolgen. Es besteht insoweit keine Vollmacht der genannten Personen für die Empfangnahme derartiger Willenserklärungen. Diese bedürfen zudem grundsätzlich der Schrift- oder Textform.

X.
Beruht die Nichtlieferung oder die nicht rechtzeitige Lieferung durch den Lieferer auf tatsächlichem oder gesetzlichem Einfuhr- oder Ausfuhrstopp ausländischer Rohstoffe oder auf Vertragsverletzung der Vorlieferanten, so entfällt für den Besteller jeglicher Lieferanspruch. Außerdem entfallen bei Vorliegen dieses Tatbestandes jeglicher Schadensersatzansprüche.

XI.
Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen. Wird die Vorbehaltssache vom Dritterwerber

  1. nicht sofort bezahlt, so ist der Besteller verpflichtet, sie nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, gleichviel, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird.
  2. Bei nachhaltiger Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ist der Käufer verpflichtet, auf erste Anforderung des Verkäufers die unverarbeitete Vorbehaltsware herauszugeben.
    Der Verkäufer wird dem Käufer für zurückgenommene Vorbehaltsware den Erlös gutschreiben, den er bei der bestmöglichen Verwertung erzielt (§ 254 BGB).
  3. Die Frachtkosten werden vom Lieferanten zunächst vorgelegt und auf den Kundenrechnungen gesondert ausgewiesen. In den Frachtkosten ist eine Transportversicherung enthalten, die alle Schäden abdeckt, die während des Transportes und der Zwischenlagerung des Transportgutes entstehen. Vermögensschäden sind nicht abgedeckt.
  4. Der Lieferer behält sich vor, die Ware sowohl im Inland als auch im Ausland zu produzieren.

XII.
Vom Lieferer leihweise zur Verfügung gestellte Verkaufseinrichtungen (z.B. Shop- Mobiliar) bleiben sein Eigentum. Solche Einrichtungen dürfen nur zur Aufbewahrung der vom Lieferer bezogenen Artikel verwendet werden.

XIII.
Bedingungen des Bestellers, die von vorstehenden Bedingungen entgegenstehen, sind ohne rechtliche Bedeutung.

 XIV.

  1. Frottana haftet unbeschränkt bei:         
    – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
    – für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
    – nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
    – im Umfang einer von Frottana übernommenen Garantie.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszweckes ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von Frottana der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des jeweils in Rede stehenden Geschäftes vorhersehbar und typisch ist.
  3. Eine weitergehende Haftung von Frottana besteht nicht.
  4. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von Frottana.“

XV.
Der Lieferer ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit diesem enthaltenen Daten über den Besteller, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

Wir sind Mitglied der Schutzgemeinschaft Muster und Modelle – Musterschutz – e.V. Unsere Muster, Dessins und Modelle sind zum Geschmacksmusterschutz hinterlegt. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass wir gegen unbefugte Nachahmungen unnachsichtig vorgehen werden.

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